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Grundsätze guter Stiftungsverwaltung
Stiftungen wollen häufig keinen umfangreichen eigenen Verwaltungsapparat aufbauen, sondern sich auf die Entscheidung über die Fördermittelvergabe konzentrieren. Die folgenden Leitlinien sollen Stiftern und Stiftungsgremien helfen, einen geeigneten Stiftungsverwalter für ihre Stiftung zu finden.
GrundsätzeDer Stiftungsverwalter hat der Stiftung gegenüber dienende Funktion. Eine weitgehende Unabhängigkeit erlaubt es der Stiftung, den Stifterwillen wirksam umzusetzen und ihr eigenes Profil auszubilden. Der Stiftungsverwalter unterstützt sie dabei. Gute Stiftungsverwaltung braucht Kompetenz. Diese gründet auf Erfahrung in der Zweckerfüllung, guten Netzwerken in die Förderlandschaft sowie der Fachkompetenz zu ordnungsgemäßer Administration. Mit Transparenz und Publizität verleiht die Stiftung ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft Ausdruck. Stiftungsverwalter und Stiftung nutzen so auch die Gelegenheit, ihre Professionalität und Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen. Regelmäßige, unabhängige Kontrolle ist unerlässlich für dauerhaft effiziente Stiftungsarbeit. Fehlentwicklungen lassen sich so frühzeitig erkennen und Gegenmaßnahmen rechtzeitig einleiten. |
1. Unabhängigkeit der Stiftung gegenüber dem Stiftungsverwalter
Je enger die Bindung an den Stiftungsverwalter ausgestaltet wird, desto wichti-ger ist die Überprüfung der folgenden Kriterien.
- Stifterwille als oberstes Leitbild des Stiftungsverwalter
- Offenlegung, soweit der Stiftungsverwalter eigene (steuerbegünstigte/ wirtschaftliche) Zwecke mit dem Verwaltungsangebot verfolgt
- Unabhängigkeit der Stiftung in der Zweckbestimmung und in der Zweckerfüllung
- Laufende Unabhängigkeit der Stiftung vom Stiftungsverwalter durch eigenes Entscheidungsgremium sowie Anbindung des Stiftungsverwalters an die Entscheidungen dieses Stiftungsgremiums
- Flexibilität bei vom Stifter gewünschten Änderungen der Verwaltungsvereinbarung
- Auf Wunsch des Stifters oder Beschluss des Stiftungsgremiums jederzeitiger Wechsel des Stiftungsverwalters oder Überführung der Stiftung in die Rechtsfähigkeit möglich (bei Treuhandstiftung)
- Vetorechte des Stiftungsverwalters auf die Einhaltung des Stifterwillens sowie rechtlicher und steuerrechtlicher Vorgaben beschränkt
- Bankenunabhängigkeit
- Wahlfreiheit bei der Vermögensverwaltungsstrategie
2. Kompetenzen des Stiftungsverwalters
Die Leistungsspektren der Dienstleister im Stiftungssektor sind vielfältig. Auch wenn der Treuhänder kein „Allrounder“ ist, also nicht das Gesamtpaket zur Stiftungsverwaltung anbietet, sollten die folgenden Kriterien in Summe vorliegen.
- Inhaltliche Erfahrung in der Umsetzung des Stiftungszwecks
- Unterschiedliche Netzwerke in die Förderlandschaft, die Stiftungslandschaft, zu Fachleuten sowie Behörden
- Wirtschaftlichkeit
- Nachweis langer störungsfreier Geschäftstätigkeit
- Personell abgesicherte Kompetenzen
• im Steuerrecht, insbesondere im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
• im Stiftungsrecht, Erbrecht sowie den förderungsspezifischen
Rechtsbereichen (Wissenschaft, Soziales, Kultur etc.)
• im Bereich der administrativen Geschäftsführung
- Unabhängige Vermögensverwaltung
- Vermögensverwaltungskontrolle
- Stiftungsspezifische Infrastruktur für Rechnungswesen, Projektmanagement und Projektevaluation
- Qualifizierte personelle Ressourcen im Stiftungsmanagement für individuelle Betreuung und jederzeitige Erreichbarkeit
3. Transparenz und Publizität
Stiftungen sind rechtlich nicht zur Publizität verpflichtet. Erfolgreiche Stiftungsarbeit braucht sich jedoch nicht zu verstecken, sie zeugt von Selbstbewusstsein und der Überzeugung, Gutes zu tun. Gleiches gilt für den Stiftungsverwalter.
- Veröffentlichte Jahresberichte des Stiftungsverwalters
- Publikation der Förderzwecke, des Fördervolumens sowie der betreuten Stiftungsvermögen
- Publizität der Stiftungstätigkeiten durch geeignete Medien und Präsentationsformen
- Individuelle Öffentlichkeitsarbeit für die Stiftungen
- Internetangebot für jede Stiftung
4. Unabhängige Kontrolle des Stiftungsverwalters
Bei der Wahl des Stiftungsverwalters haben Stifter perspektivisch die dauerhafte Verwaltung ihrer Stiftung auch über den eigenen Tod hinaus im Blick. Gut zu wissen, dass sich der Stiftungsverwalter der regelmäßigen objektiven Prüfung und Kontrolle unterzieht.
- Institutionalisiertes, unabhängiges Kontrollgremium
- Vertretung der betreuten Stiftungen im Kontrollgremium
- Regelmäßige Wirtschaftlichkeitskontrolle durch unabhängige Beratungsunternehmen
- Prüfung des Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer
- Nachweis erfolgreicher Außenprüfungen der Finanzverwaltung
- Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit durch angemessene Berichterstattung des Stiftungsverwalters und der Stiftungen
